Der Anfang vom Ende Ihrer Schulden
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Pfändungsschutzkonto

Selbst mit Schulden steht man nicht ganz ohne Geld da!

 

Überblick

Geregelt im neuen § 850 k ZPO

Ab 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto, das sog. P-Konto eingeführt. Bisher führte die Pfändung eines Kontos dazu, dass es völlig blockiert war. Die anfallenden Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen konnten nicht mehr bezahlt werden, der Kontoinhaber konnte nichts mehr abheben.

Dies funktionierte erst wieder, wenn beim Gericht eine Freigabe des Kontos über eine bestimmte Höhe erwirkt wurde. Dieses umständliche Verfahren sollte durch Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos oder P-Kontos vereinfacht werden.

Ab 1. Juli 2012 gibt es nur noch Kontopfändungsschutz über ein P-Konto.

Es soll ohne großen bürokratischen Aufwand einen effektiven Pfändungsschutz für alle, auch für Selbstständige geben, die Geldmittel, die zur Existenz benötigt werden, sollen gesichert sein.

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist keine neue Kontoart, sondern ein Girokonto mit Pfändungsschutz, also ein Girokonto für das der Kontoinhaber bei der Bank Pfändungsschutz beantragt hat, das „umgewandelt" wurde.

Es gibt keine gemeinsamen P-Konten, z. B. für beide Ehepartner = 1 Konto .
Gemeinschaftliche Konten müssen dann in "2"  Einzel-Girokonten getrennt werden, für jeden Partner 1 eigenes Konto!

Jeder Inhaber eines Einzel-Girokontos hat , wenn er eine natürliche Person ist, Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto. (§850k Abs.7 ZPO).

Hat der Schuldner sein Konto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, und eine Kontopfändung geht ein, so hat der Schuldner nach dem neuen § 850k Abs.1 ZPO das Recht, die Umwandlung binnen 4 Geschäftstagen von der Bank zu verlangen. Stellt er diesen Antrag, genießt er sofort und uneingeschränkt den Pfändungsschutz (§ 850k Abs. 1 und 7) und zwar für den gesamten Kalendermonat.

Allerdings muss der Antrag innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden.

 

Besonderheiten

  1. Grundsätzlich darf die Bank, bei der das Konto gepfändet wurde, erst 4 Wochen (früher: 2 Wochen) nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank (!) Zahlungen an den Gläubiger leisten oder das Geld hinterlegen.

  2. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto führen (§850k Abs8 ZPO), ansonsten macht sie sich strafbar. (Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB oder Betrug, § 263 StGB).
    Hat ein Schuldner doch mehrere P-Konten und bekommt dies ein Gläubiger mit, so kann er durch Antrag an das Vollstreckungsgericht diesem die Konten mitteilen, muss glaubhaftmachen, dass der Schuldner alle Konten als P-Konten führt. Dann kann sich der Gläubiger aussuchen, welches Konto als Pfändungsschutzkonto des Schuldners weiter geführt werden darf. Höchstwahrscheinlich wird er dasjenige wählen, das das geringste Guthaben ausweist und die übrigen Konten , die dann nicht mehr P-Konten sind, pfänden. ( § 850k Abs. 9). Der Schuldner wird hierzu vom Gericht nicht gehört.

  3. Dieses Konto wird bei der SCHUFA als P-Konto gemeldet (§850k Abs.8ZPO).
    Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Bonität des Kontoinhabers.

  4. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Monats nicht aufgebraucht, wird der Rest in den Folgemonat übertragen und bleibt weiter geschützt. Aber nur für den Folgemonat.

  5. Werden Sozialleistungen oder Kindergeld auf einem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber darüber innerhalb von 14 Tagen (bisher 7 Tage) verfügen, auch, wenn das Konto im Minus ist. Die Bank kann (innerhalb der 14 Tage) nicht aufrechnen, nur mit den Kontoführungsgebühren. Aber: Nur Sozialleistungen sind geschützt, Lohn oder andere Gutschriften dürfen von der Bank verrechnet werden, wenn sie über den Sockelbetrag nach Abs.1 hinausgehen oder über den Betrag hinausgehen, der wegen Pfändung von Unterhaltsansprüchen vom Gericht angeordnet wurde, Abs. 3.

  6. Das Pfändungsschutzkonto ist insolvenzfest.
    Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das höchstpersönliche P-Konto bestehen. Der Schuldner kann seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich aus dem unpfändbaren Betrag und ohne Freigabeentscheidung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters bestreiten. Ein Lastschriftenwiderruf ist ihm ebenso verwehrt, soweit er das pfändungsfreie Guthaben betrifft, sodass Miete und Energieversorgung gesichert sein dürften.

 

Freibetrag

Automatisch ergibt sich auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag von derzeit 1.260,00 € pro Kalendermonat egal, ob die Pfändung am ersten oder am letzten eines Monats bei dem Kreditinstitut eingeht. Über diesen Betrag kann der Kontoinhaber frei verfügen, auch wenn das Konto gepfändet wurde. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Einkommen Selbstständiger) und den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht mehr an.

Wichtig: Es kommt nicht auf das „Guthaben" an, sondern auf die „Eingänge" auf dem Konto! Zugangsbezogener Guthabenbegriff!

 

Erhöhter Freibetrag

Ein erhöhter Freibetrag kann durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden, wenn

  1. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und der Kontoinhaber Unterhalt (Geld- bzw. Natural-unterhalt ) gewährt. Gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet sind: Eheleute (zusammen, getrennt lebend, geschieden), eingetragene und geschiedene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, d.h. gegenüber Kindern (auch nach Adoption), Enkeln, Eltern, Großeltern usw. sowie gegenüber einem unverheirateten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und zwar zumindest bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
    Achtung: Bei der Prüfung unberücksichtigt bleiben die eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person selbst. Dies muss der Gläubiger vom Vollstreckungsgericht feststellen lassen!

  2. Für Dritte (z.B.: Lebensgefährtin, Stiefkind ) Sozialleistungen entgegengenommen werden.
    Für die erste Person erhöht sich der Freibetrag um 471,44 €,
    für weitere Personen um jeweils 262,65 €.

Achtung: Bei mehr als 6 Personen in der Bedarfsgemeinschaft ist beim Vollstreckungsgericht ein individueller Erhöhungsantrag zu stellen.

Zusätzlich pfändungsfrei sind

  1. Das Kindergeld sowie Kinderzuschläge (= Zuschläge, die die Leistung von Kindergeld ausschließen, also Geldleistungen i.S.d. § 48 Abs1 S.2 SGB I), bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, Pflegezulage nach 35 BVG, Kleiderverschleißzulage nach 15 BVG, Beihilfe für fremde Führung oder Blindenführerhund nach 14 BVG, das Pflegegeld als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, oder das Blindengeld. (Nicht Sozialleistungen, die dem Ausgleich von Einkommensverlusten dienen).

  2. Auch einmalige Sozialleistungen z.B. Kosten von Klassenfahrten, Erstausstattung bei Geburt und nach Haftentlassung, Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XII, Schulbedarfspauschale(auf dem Konto des Kindes!), sind im Bezugsmonat freigestellt.

Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages findet nicht statt, wenn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, oder zivilrechtlicher (freiwilliger)Kindesunterhalt, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Diese Beträge sind nur unpfändbar, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt. Gehen die Beträge auf das Konto des Schuldners, sind die pfändbar, soweit sie zusammengerechnet mit den gesamte Einkünften den Freibetrag übersteigen.

Achtung: Pfänden Kinder wegen Unterhaltes, setzt das Gericht im PfüB bereits fest, welchen Betrag der Schuldner benötigt. Es können dann nur noch einmalige Leistungen (Nr.2) oder Kindergeld... (Nr.3) für andere Kinder!!!, nicht für das pfändende, bescheinigt werden.

Für den erhöhten Freibetrag muss der Kontoinhaber nicht mehr zum Vollstreckungsgericht, sondern kann das dem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen.

 

Bescheinigungen

Die Bescheinigung für das neue Pfändungsschutzkonto oder P-Konto zur Vorlage bei Ihrem Kreditinstitut können Sie bei der Schuldner- Hilfe-Weiden erhalten.

Notwendig ist hierfür, dass geeignete Unterlagen vorgelegt werden, die z.B. die entsprechenden Unterhaltspflichten erkennen lassen: Geburtsurkunden der Kinder, ggfs. Heiratsurkunde.

Mitzubringen sind also z.B.: Pass/Personalausweis, Bescheid der Familienkasse, Gerichtsbeschluss/urteil über Unterhalt, Sozialhilfe- oder ALG-Bescheid, Einkommensnachweis der Unterhaltsempfänger, Kontoauszüge ...

Individuelle Freigabeentscheidung:

Auf Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) kann eine individuelle Freigabeentscheidung beantragt werden.
Ist die Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle höher oder hat ein Selbstständiger mehr Bedarf, kann das Vollstreckungsgericht auch abweichende Pfändungsfreibeträge bestimmen.

Umgekehrt gilt dies auch zugunsten der Gläubiger, wenn Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften nicht berücksichtigt werden sollen oder wegen Unterhalt gepfändet wird.

An die entsprechende Entscheidung sind die Banken gebunden.

 

Allgemeines

Ab 1. Januar 2012 entfällt das bisherige Pfändungsschutzrecht. Ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto.

Abzuwarten bleibt, wie die Geldinstitute sich die Führung eines Pfändungsschutzkontos bezahlen lassen. Das Kontoführungsentgelt für ein solches Konto ist gesetzliche nicht „gedeckelt". Es wird aber von den Banken erwartet, dass aus moralischen Gründen nur die normalen Gebühren wie für ein allgemeines Gehaltskonto üblich berechnet werden.

Der Pfändungsfreibetrag wird alle 2 Jahre zum 1.7. eines Jahres um den Prozentsatz erhöht, um den der steuerliche Grundfreibetrag anwächst.
Grundfreibetrag: 1.073,88 €, erste unterh.ber. Person: 404,16 €, weitere: 225.17 €

Haftung der Schuldnerberatungsstelle:Gegenüber Bank und Gläubiger gibt es keine vertraglichen Haftungen, da keine Vertragsverhältnisse bestehen. Deliktische Ansprüche sind lediglich denkbar, wenn die Schuldnerberatung absichtlich eine wahrheitswidrige Bescheinigung ausstellt.

Gegenüber dem Schuldner:

Die Erstellung einer unrichtigen Bescheinigung zu Lasten des Schuldnersdürfte selbst bei einfacher Fahrlässigkeit einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB auslösen. Hiergegen kann immer ausdrücklich ein Haftungsausschluss mit dem Schuldner vereinbart werden.

Bei Unsicherheit ,wie die Bescheinigung auszustellen ist, bleibt der Stelle immer die Möglichkeit die Ausstellung zu verweigern und den Schuldner auf die Möglichkeit zu verweisen, die Freigabebeträge durch das Gericht bestimmen zu lassen.

Kosten: Für die Bescheinigung für das P-Konto sind 30,- € zu entrichten.

 

 

Diverse Schuldner aus Weiden, Amberg, Schwandorf, Neustadt an der Waldnaab oder Sulzbach-Rosenberg würden Ihnen bestätigen, welche seelische Befreiung dieser Schritt für Sie bedeuten würde.