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Versagung der Restschuldbefreiung

 

§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung

  1. In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

    1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,

    2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

    3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,

    4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

    5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder

    6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

  2. Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

 

Sperrfrist nach Antragsrücknahme

BGH, Beschluss vom 18. 09. 2014 - IX ZB 72/13

Leitsatz des Gerichts:

Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.                                        

(neu) Voraussetzungen einer Versagung wegen einer Insolvenzstraftat
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 80/13

  1. Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

  2. Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbestände sind abschließend.

 

Unerlaubte Handlung

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (z. B. Betrug) nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil. Das heißt konkret, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erteilung der Restschuldbefreiung diese Forderung gegen den Schuldner bestehen bleibt und mit erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann.

Gläubiger gehen immer häufiger dazu über, sich bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle auf vorsätzliche unerlaubte Handlung zu berufen, bei ca. 98 % besteht kein entsprechender tatsächlicher Hintergrund. Der Insolvenzverwalter wird den Schuldner darüber in Kenntnis setzen.                                                                    
Unterschiedliche Maßnahmen dagegen sind innerhalb bestimmter Fristen möglich, sind aber vom Schuldner selber zu ergreifen. Auch hier ist der Treuhänder nicht für eine Vertretung der Schuldnerinteressen zuständig. Es empfiehlt sich daher dringend bei der Schuldner-Hilfe-Weiden Rat zu suchen. Hat sich der Gläubiger zu Recht auf vorsätzliche unerlaubte Handlung berufen und wird deshalb die Restschuldbefreiung versagt, hier sollte der Schuldner nicht alleine tätig werden.