Der Anfang vom Ende Ihrer Schulden
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Zulassung

Die Zulassung und Anerkennung bezeugen unsere Kompetenz.

 
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Zulassung

Die Schuldner-Hilfe-Weiden erfüllt die strengen Anforderungen:

Im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ist die Schuldner-Hilfe-Weiden auf besondere Empfehlung des Amtsgerichts Amberg von der Regierung der Oberpfalz als geeignete Stelle anerkannt.

Voraussetzung hierfür sind unter anderem: Praktische Erfahrung der in der Schuldnerberatung tätigen Personen, persönliche Zuverlässigkeit, spezielle fachliche Qualifikation, rechtliche Beratung bzgl. Schulden, Datenschutz, Vergütungsvereinbarungen werden geprüft.

Über die gesamte Tätigkeit ist regelmäßig gegenüber der Regierung der Oberpfalz Bericht und Rechenschaft in allen Bereichen abzugeben!

 

 

Anerkennung

Die Schuldner-Hilfe-Weiden ist als "geeignete Stelle" anerkannt! Diese Anerkennung gilt für alle Schuldner, egal ob sie in Weiden, Amberg, Neustadt an der Waldnaab, Schwandorf, Sulzbach-Rosenberg ansässig sind.

Wenn Sie eine Schuldner-/Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, achten Sie darauf, dass es sich um eine solche geeignete Person oder Stelle handelt. Es könnte sonst sein, dass Ihr Zeit- und Geldaufwand völlig sinnlos war. 

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Zweck der Zulassung

Ein Schuldner erhält nur dann Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antrag eine Einigung mit den Gläubigern versucht hat, der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist zwingend vorgeschrieben.

Die Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Aussteller der Bescheinigung persönlich vorzunehmen. Es genügt nicht, dass er sich anhand ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass ein Dritter das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt hat. (AG Düsseldorf 513 IK 233/14) 

Diese Bescheinigung muss, gemäß § 305 InsO, von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden.
⇒ „Geeignete Personen" im Sinne des Gesetzes sind von Berufswegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Notare.
⇒ „Geeignete Stellen" sind nur die Beratungsstellen, die von den Regierungen als solche anerkannt sind.