Der Anfang vom Ende Ihrer Schulden
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Restschuldbefreiung

 

§ 286 InsO

Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Das bearbeitende Amtsgericht wird am Ende der Wohlverhaltensphasen nach einer Laufzeit von insgesamt sechs Jahren (36 Monaten), wenn sich der Schuldner „wohl verhalten hat", die Restschuldbefreiung aussprechen.

 

§ 287 a InsO

Antrag des Schuldners

  1. Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

  2. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

  3. Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

 

 

Schulden werden umgangssprachlich meist mit Verbindlichkeiten gleichgesetzt, also mit Rückzahlungsverpflichtungen von natürlichen oder juristischen Personen gegenüber Dritten, die bereits eine Gegenleistung erbracht haben. Der Begriff findet im rechtlichen Bereich weite Anwendungen, wird jedoch je nach Rechtsgrundlage teilweise unterschiedlich definiert.

Der negativ belastete Begriff Schulden wird umgangssprachlich, aber auch in Gesetzen oft als Pendant zu Vermögen genutzt. Insbesondere in einer Hochzinsphase und/oder konjunkturellen Schwächephasen können Schulden zu einer Schuldenlast, einem Schuldenberg und schließlich zu einer unkontrollierbaren Schuldenfalle anwachsen, die einer Schuldenbremse bedarf. Insbesondere tragen die Zinsen auf Schulden zu einem progressiven Anwachsen der gesamten Schuldenlast bei. Auf Staatsebene ist der Begriff Schulden üblich (Staatsverschuldung, kommunale Verschuldung, Schuldenerlass). Die Schulden einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland werden Auslandsverschuldung genannt.

Das Gesetz geht davon aus, dass das Vermögen die Grundlage für Schulden bildet. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund Schulden entstanden sind.

Zivilrechtlich ist der Begriff Schulden weit verbreitet und überschreibt sogar das zweite Buch „Recht der Schuldverhältnisse" des BGB. Hierin schuldet etwa beim Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 und 2 BGB der Verkäufer die Lieferung des Kaufgegenstandes und der Käufer die Zahlung des Kaufpreises. Dieses Synallagma macht die gegenseitige Abhängigkeit beider Leistungen voneinander deutlich. Ist der Kaufgegenstand geliefert und steht die Kaufpreiszahlung noch aus, ist der Käufer ihr Schuldner und umgekehrt. Auch bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Miete liegt bei beiden Vertragspartnern eine Schuld vor. Wenngleich die Mietschuld als die am ehesten erkennbare wahrgenommen wird, schuldet der Vermieter dauerhaft die Überlassung der Mietsache zum vertragskonformen Gebrauch (§ 535 Abs. 1 BGB). Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner für dieselbe Leistung haften und jeder der Mitschuldner zur Rückzahlung der Gesamtschuld herangezogen werden kann, der Gläubiger die Leistung jedoch nur einmal verlangen darf (§ 421 Abs. 1 BGB).

Geschuldet wird also nicht immer in Geld, sondern in jeder Art einer vertraglich zugesicherten Leistung. Um die geschuldeten Leistungen besser voneinander abzugrenzen, wird zur Präzisierung von einer Geldschuld oder einer sonstigen Leistungspflicht gesprochen.

Selbst im vermeintlich schlechtesten Fall, nämlich dem, dass man Insolvenzantrag stellen muss, gibt es nach der neuesten Gesetzesnovelle Lichtblicke:

Das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert jetzt nur noch maximal 3 Jahre!