Der Anfang vom Ende Ihrer Schulden
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Aktuelles

Aktuelle Informationen zur Schuldnerhilfe und Insolvenzberatung

 

Die 2. Insolvenzrechtsreform wurde am 07.06.2013 beschlossen

Welche Folgen ergeben sich für Schuldner und Gläubiger?

Am 01. Juli 2014 werden folgende Neuregelungen der 2. Reform des Insolvenzrechts gültig. Ist es jetzt besser zu warten oder besser gleich das Insolvenzverfahren einzuleiten?

Diese Neuregelungen sind schuldnerfreundlich!

Bei Einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist die persönliche Beratung gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt ausschließlich nach eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse! Auch bei aussichtslosen Verfahren (ggfs. Null-Plan) muß weiterhin das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Anwendung finden.

Es gibt eine Verkürzung der Verfahrensdauer, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten trägt, kann die Restschuldbefreiung schon in 5 Jahren erlangen. Die Restschuldbefreiungszeit kann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn in den ersten 36 Monaten des Verfahrens mindestens 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt werden.

Insolvenzplanverfahren gilt jetzt auch für Verbraucher:

Bei Verbraucheinsolvenz  kann künftig ein eröffnetes Insolvenzverfahren durch ein Insolvenzplanverfahren beendet werden.

Diese Neuregelungen sind gläubigerfreundlich

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt in Zukunft die Erwerbsobliegenheit des Schuldners.

Schriftlicher Versagungsantrag:

Gläubiger(-vertreter) müssen künftig nicht mehr zum Gerichtstermin kommen, ein schriftlicher Antrag reicht, um einen wirksamen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Es ist damit vorhersehbar, dass die Anzahl der Versagungsanträge deutlich steigen werden.

Ausweitung der Versagungsgründe:

Von der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschwendung oder unangemessener Verbindlichkeiten sind nun Handlungen  betroffen, die bis zu drei Jahre  anstatt wie bisher ein Jahr  zurückliegen.

Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290I InsO:

Bislang können Gläubiger Versagungsgründe nach § 290 InsO nur bis zum Schlusstermin geltend machen. Künftig ist ein Versagungsantrag binnen 6 Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes zulässig.

Besondere Schulden:

Aus Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Unterhaltsverletzung sind in Zukunft von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Viele Schuldner aus Weiden, Amberg, Neustadt an der Waldnaab, Schwandorf, Sulzbach-Rosenberg oder anderweitig in derOberpfalz haben von der Reform profitiert.