Der Anfang vom Ende Ihrer Schulden
hero_pattern.png

Aktuelles

Aktuelle Informationen zur Schuldnerhilfe und Insolvenzberatung

 

Neues Gesetz zur Privatinsolvenz: Schuldenfrei nach drei Jahren

ist überholt seit dem 1. 07. 2020

Individueller Weg aus der Schuldenfalle

Das neue Gesetz ermöglicht auch ein Verbraucher-Insolvenzverfahren. Darin können Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung "ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls" erarbeiten, wie das Bundesjustizministerium erläuterte.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen mit dem Gesetz besser geschützt werden. Bisher hatte die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter häufig eine Kündigung und damit den Verlust der Wohnung zur Folge. Die Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Anreiz zur Rückzahlung

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, von der Reform profitierten sowohl die verschuldeten Bürger als auch deren Gläubiger. Die Schuldner stünden nicht mehr so lange wie bisher vor einem Schuldenberg. Gleichzeitig gebe es einen gezielten Anreiz, wenigstens einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Allein im vergangenen Jahr meldeten knapp 130.000 Deutsche eine Privatinsolvenz an.

Die Privatinsolvenz ist seit 1999 möglich. Wer aus der Schuldenfalle herauskommen möchte, kann dies mit Hilfe einer Schuldnerberatung, eines Anwalts oder Steuerberaters bei Gericht beantragen. Das Verfahren ermöglicht die Restschuld-Befreiung. Dafür müssen Verbraucher bislang noch sechs Jahre lang so viele Schulden wie möglich abstottern. Danach werden ihre restlichen Schulden gestrichen.

Pflicht zur persönlichen Beratung

Bei der Durchführung des Verfahrens zur Schuldenbereinigung und damit in der Erstellung des Schuldenbereinigungsplanes, fordert der Gesetzgeber in der Gesetzesreform bei der Beratung von  Schuldnern zwingend eine eingehende persönliche Beratung und eine genaue Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Diese Praxis wird bei der SHW seit Beginn ausschließlich praktiziert.

Der Schuldner muss sich unter Umständen bei einem späteren Versagungsverfahren der Restschuldbefreiung die mangelnde Beratung der Schuldnerberatung zurechnen lassen, wenn er es dadurch versäumt hat, Vermögenswerte im Insolvenzantrag anzugeben.

Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre

Auf Antrag des Schuldners kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten berichtigt und die Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % befriedigt sind. Die Quote muss exakt nach drei Jahren bezahlt sein. Entweder durch die bis dahin abgeführten pfändbaren Beträge oder durch eine Einmalzahlung von dritter Seite. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, gibt es keine vorzeitige Restschuldbefreiung.

Strebt der Schuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung an, sollte er so früh wie möglich eine Beratung durch eine kompetente Insolvenz- und Schuldnerberatung, die berechtigt ist, ihn im Insolvenzverfahren zu vertreten, kontaktieren. Es muß sichergestellt werden, dass tatsächlich auf den Tag genau drei Jahre nach Insolvenzeröffnung die 35 % Regulierungsquote und die Verfahrenskosten berechnet und beglichen sind. Ein Problem bei der Berechnung werden vermutlich die Verfahrenskosten darstellen, nachdem es sich hierbei nicht nur um die Gerichtskosten, sondern auch um die Vergütung des Insolvenzverwalters handelt, deren Höhe sich an der Insolvenzmasse, also auch den geleisteten Zahlungen, bemisst.

Will der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mitteln erreichen, die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind (pfändbare Beträge), sind deren Herkunft darzulegen.

Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang nicht der Berater des Schuldners sein wird, fragen Sie Ihren Schuldnerberater!

Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf fünf Jahre

Auf Antrag des Schuldners kann die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die bislang sichergestellte Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten ausreicht. Auch hier können Gelder von Dritten eingezahlt werden.

Auch hier muß sichergestellt werden, dass tatsächlich auf den Tag genau fünf Jahre nach Insolvenzeröffnung die Verfahrenskosten berechnet und beglichen sind. Die Verfahrenskosten, inklusive der Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters, müssen vorher abgeklärt werden.

Unterhaltsrückstände als unerlaubte Handlung

Mit der Reform des Verbraucher-Insolvenzverfahren werden nicht nur solche Unterhaltsforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, denen eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung (Straftat) zugrunde liegt, sondern auch Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt.

Eine deliktische Unterhaltspflichtverletzung (Straftat) setzt nach dem StGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch die Pflichtverletzung in seinem Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne die Hilfe Anderer gefährdet wäre. Nach der Neuregelung kommt es darauf nicht mehr unbedingt an. Es reicht schon aus, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Sollte der Schuldner Unterhaltsrückstände haben, die vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurden, sollten Sie das Insolvenzverfahren vor dem 01.07.2014 beantragen, da diese Forderungen nach dem Stichtag unter Umständen nicht mehr an der Restschuldbefreiung teilnehmen. In diesem Zusammenhang sollte der Schuldner beachten, dass Unterhaltsgläubiger wegen der erheblichen Höhe ihrer Forderungen häufig die Hauptgläubiger in der Gläubigerliste darstellen.

Steuerrückstände als unerlaubte Handlung

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat (Steuerbetrug) nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;

  • Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Sollte der Schuldner Steuerschulden haben, die vorsätzlich pflichtwidrig sind, sollten Sie das Insolvenzverfahren vor dem 01.07.2014 beantragen, da diese Forderungen nach dem Stichtag unter Umständen nicht mehr an der Restschuldbefreiung teilnehmen.

Mit dieser Regelung haben sich viele Schuldner aus Amberg, Weiden, Neustadt an der Waldnaab, Schwandorf, Sulzbach-Rosenberg oder anderweitig in der Oberpfalz von Ihren Schulden befreit.